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Wahlärztliche Leistungen
Wenn Sie besonderen Wert auf die persönliche Behandlung durch den Chefarzt oder seinen Vertreter der Klinik legen, können Sie mit uns einen Wahlleistungsvertrag über die gesonderte Berechnung ärztlicher Leistungen schließen. Dazu sollten sie die folgenden Informationen gem. § 22 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) beachten:
- Die BPflV unterscheidet zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen.
Allgemeine Krankenhausleistungen
sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, entstehen Ihnen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen außer den gesetzlichen Zuzahlungen keine gesonderten Kosten.
Wahlleistungen
hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu zahlen. Insgesamt kann ein Vertrag über wahlärztliche Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten deckt.
- Für so genannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass Sie damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses (i.d.R. Chefärzte oder Oberärzte) in Anspruch nehmen.
Bei der Inanspruchnahme der wahlärztlichen Leistungen kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 22 Abs. 3 BPflV). Ein Vertrag über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, von den leitenden Ärzten der Fachabteilungen oder den ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter Aufsicht des leitenden Arztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts erbracht (§ 4 Abs. 2 GOÄ); im Verhinderungsfall übernimmt die Aufgaben des leitenden Arztes sein Stellvertreter.
Selbstverständlich werden Ihnen auch ohne Abschluss eines Wahlleistungsvertrages alle medizinisch erforderlichen Leistungen zuteil, jedoch richtet sich dann die Person des behandelnden Arztes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit.
- Im Einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dieses Gebührenwerk weist folgende Grundsystematik auf:
In einer ersten Spalte wird die abrechenbare Leistung mit einer Gebührenziffer versehen. Dieser Gebührenziffer ist in einer zweiten Spalte die verbale Beschreibung der abrechenbaren Leistung zugeordnet. In einer dritten Spalte wird die Leistung mit einer Punktzahl bewertet. Dieser Punktzahl ist ein für die ganze GOÄ einheitlicher Punktwert zugeordnet, welcher in Cent ausgedrückt ist. Der ab 01.01.2002 gültige Punktwert liegt gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ bei 5,8 Cent. Aus der Multiplikation von Punktzahl und Punktwert ergibt sich der Preis für diese Leistung, welcher in einer Spalte 4 der GOÄ ausgewiesen ist.
Beispiel:
|
Ziffer |
Leistungsbeschreibung |
Punktzahl |
Preis, Einfachsatz |
|
1 |
Beratung - auch mittels Fernsprecher |
80 |
4,64 Euro |
Ohne besondere Begründung seitens des leitenden Arztes kann innerhalb des normalen Gebührenrahmens das 2,3fache des Einfach(-Gebühren-)satzes, bei technischen Leistungen das 1,8fache des Einfach(-Gebühren-)satzes und bei Laborleistungen das 1,15fache des Einfach(-Gebühren-)satzes zur Abrechnung kommen. Diese Steigerungs-faktoren stellen so genannte "Schwellenwerte" dar. Eine Steigerung auf das 3,5fache des Gebührensatzes innerhalb des normalen Gebührenrahmens, bei technischen Leistungen auf das 2,5fache des Gebührensatzes und bei Laborleistungen auf das 1,8fache des Gebührensatzes ist möglich, falls die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles dieses rechtfertigen. Allerdings bedarf es hierzu einer besonderen Begründung seitens des leitenden Arztes.
Welche Gebührenpositionen bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung gelangen und welche Steigerungssätze angewandt werden, lässt sich nicht abstrakt vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Einzelleistungen konkret erbracht werden, welchen Schwierigkeitsgrad die Leistung besitzt und welchen Zeitaufwand sie erfordert. Über die Höhe der voraussichtlichen Kosten kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt weitere Auskünfte erteilen.
Sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen bei Ihrer Aufnahme die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Rechnungsabteilung gerne zur Verfügung. Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in die GOÄ nehmen.
